Kosten

Was kostet die Behandlung?

Für die Berechnung der erbrachten Leistungen bedienen wir uns des Gebührenverzeichnisses der Heilpraktiker (GebüH) und hilfsweise der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung. Dies stellt sicher, dass Sie nur bezahlen müssen, was Sie bekommen haben und nicht durch Pauschalen übervorteilt werden.

Da es in Deutschland leider kein klassenloses Krankenversicherungssystem gibt, versuchen wir, die aus dieser Tatsache entstehenden sozialen Ungerechtigkeiten soweit als möglich bei der Rechnungserstellung auszugleichen: Dadurch sind die Rechnungen der Patienten, die sämtliche oder einen Teil der Kosten von ihrer Versicherung oder einer Beihilfestelle zurückbekommen, in der Regel höher als die Rechnungen der Patienten, die alles aus eigener Tasche zahlen müssen.

Wenn Sie arm sind und einer Behandlung dringend bedürfen, sollten Sie uns sagen, welchen finanziellen Rahmen Sie haben. Wir werden dann versuchen, mit Ihnen zusammen einen Weg zu finden, der Sie nicht überfordert.

Wer zahlt die Behandlungskosten?

Patienten, die einer gesetzlichen Krankenkasse (z.B. AOK, DAK, BEK, IKK, BKK usw.) angehören, müssen die gesamten Kosten der Behandlung selbst tragen, wenn der Versicherte nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

Sofern von uns veranlasste Laborleistungen jedoch in ärztlich geleiteten Laboratorien erbracht werden, können Sie versuchen, diese Kosten von Ihrer Krankenkasse erstatten zu lassen.

Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten von der zuständigen Beihilfestelle einen Zuschuss, der sich in der Höhe danach richtet, ob der Versicherte selbst, sein Ehepartner oder seine Kinder behandelt werden. Bundes-, Landes-, Post- und Kirchenbeamte sowie – je nach Versicherung und abgeschlossenem Tarif – Privatversicherte bekommen die Behandlungskosten in der Regel in voller Höhe erstattet.

Auf jeden Fall können Sie Behandlungskosten, die Ihnen nirgendwo erstattet wurden, bei der Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen ("Sonderausgaben Gesundheitskosten") absetzen. Ihr Steuerberater wird Ihnen dabei helfen. content

Welche Kosten werden nicht übernommen?

Auch wenn im Jahre 1993 die sogenannte "Wissenschaftlichkeitsklausel" der Privatversicherungen und gesetzlichen Krankenkassen durch Urteile des Bundesgerichtshofes und des Bundessozialgerichtshofes für unzulässig erklärt wurde und diese Versicherungen – in Abhängigkeit vom abgeschlossenen Tarif – die sogenannten "Außenseiterverfahren" ab sofort erstatten müssen, gilt dies leider nicht in gleicher Weise für die Beihilfestellen des öffentlichen Dienstes und die Postbetriebskrankenkasse, da diese nicht der Zivilgerichtsbarkeit unterliegen. Hier müsste gleiches Recht erst von einem Versicherten vor dem Verwaltungsgericht erstritten werden. Das führt gegenwärtig noch dazu, dass die Beihilfestellen und die Postbeamtenkrankenkasse nach wie vor die Kosten für einige Verfahren nicht erstatten.

Wenn wir eines dieser Verfahren bei Ihnen für erforderlich halten sollten, werden wir Sie gegebenenfalls bezüglich der Kostenübernahme jedoch noch einmal gezielt informieren, da es auch hier Ausnahmen gibt.

Ebenfalls nicht übernommen werden die Kosten für Medikamente, die zur Behandlung von Bagatellerkrankungen (z.B. Erkältungen ohne Fieber) oder der Vorbeugung von Krankheiten dienen.

Wann müssen Sie zahlen?

Wir sind keine Kaufleute. Bitte versuchen Sie also nicht, jeden Termin sofort zu bezahlen! Über die Behandlungskosten erhalten Sie jeweils zum Monatsende von uns eine Rechnung, die Sie bitte innerhalb von vierzehn Tagen überweisen wollen. Das heißt, dass das Geld bis zum 15. des Folgemonats auf einem unserer Konten eingegangen sein muss. Zu Ihrer Erleichterung legen wir Ihnen einen universell verwendbaren Überweisungsträger bei, auf dem Sie nur noch Ihre Kontonummer und den Namen Ihrer Bank eintragen müssen. Wenn Sie die Überweisungskosten sparen wollen, haben Sie natürlich die Möglichkeit, den Rechnungsbetrag in der Praxis in bar oder als Scheck zu zahlen. Auf besonderen Wunsch ziehen wir den Rechnungsbetrag zum Monatsende auch per Lastschrifteinzugsverfahren ein, wenn Sie uns die dafür notwendige Ermächtigung erteilen. Auch dann entstehen Ihnen keine Überweisungskosten.

Nur für die Kurverfahren der Regenerationstherapien, zu denen wir die relativ teueren Medikamente extra beschaffen müssen, sind wir berechtigt, die reinen Medikamentenkosten per Vorkasse einzuziehen, damit wir im Falle eines Therapieabbruches nicht auf den Kosten "sitzenbleiben".

Laborkosten werden Ihnen in der Regel direkt von der Laborgemeinschaft in Rechnung gestellt, der wir angehören. Bitte überweisen Sie diese Beträge nicht an uns, sondern an die angegebene Kontonummer des Labors.

Wir bitten Sie dringend darum, das in unserer Rechnung angegebene Zahlungsziel einzuhalten, da wir aus Kostengründen Mahngebühren erheben müssen. Diese betragen für die erste Mahnung 1,10 €, für die zweite Mahnung 5 € und für die dritte Mahnung 10 €. Würden Sie auch nach der dritten Mahnung nicht zahlen, kämen Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank hinzu.

Falls Sie unerwartet und ohne eigenes Verschulden zahlungsunfähig werden, sollten Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Wir werden dann mit Ihnen zusammen einen gangbaren Weg finden, der Sie nicht zu sehr belastet. content